StGB § 178 – Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 178 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.