StGB § 285 – Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 285 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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