StGB § 306c – Brandstiftung mit Todesfolge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 306c StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
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