StGB § 306e – Tätige Reue
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 306e StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
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