StGB § 314a – Tätige Reue
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 314a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs.
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