StGB § 244a – Schwerer Bandendiebstahl
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 244a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs.
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