StGB § 330c – Einziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 330c StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und2.Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,eingezogen werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.