StGB § 129b – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 129b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet.
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