StGB § 152b – Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 152b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
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