StGB § 233a – Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 233a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet 1.bei der Ausübung der Prostitution,2.durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,3.bei der Ausübung der Bettelei oder4.bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person. (2) Der Versuch ist strafbar.
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