StGB § 184e – Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 184e StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.
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