StGB § 184e – Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet. (2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.