StGB § 335a – Ausländische und internationale Bedienstete
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 335a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Für die Anwendung des § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich: 1.einem Richter:ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts;2.einem sonstigen Amtsträger: a)ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen;b)ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen;c)ein Soldat eines ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen. (2) Für die Anwendung des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich: 1.einem Richter:ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes;2.einem sonstigen Amtsträger:ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.
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