StGB § 232a – Zwangsprostitution
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 232a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst, 1.die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder2.sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen. (2) Der Versuch ist strafbar.
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