StGB § 315d – Verbotene Kraftfahrzeugrennen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 315d StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer im Straßenverkehr 1.ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,2.als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder3.sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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