StGB § 315f – Einziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 315f StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
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