StGB § 90c – Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 90c StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt.
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