StGB § 176d – Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 176d StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.