StGB § 108f – Unzulässige Interessenwahrnehmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 108f StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:1.Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,2.Mitglieder des Europäischen Parlaments und3.Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.