BGB § 2382 – Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2382 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
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