BGB § 2383 – Umfang der Haftung des Käufers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2383 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.
Weitere BGB-Paragraphen
- BGB § 2385 – Anwendung auf ähnliche Verträge
- BGB § 2384 – Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
- BGB § 2382 – Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- BGB § 2381 – Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- BGB § 2380 – Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf