HGB § 341g – Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGesundheit
- ZitierweiseHGB § 341g Gesundheit
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um Rückstellungen, die Versicherungen für offene Schadensfälle bilden müssen. Das sind Fälle, bei denen ein Schaden schon passiert ist, aber noch nicht reguliert wurde.
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