GmbHG § 2 – Form des Gesellschaftsvertrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 2 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
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