GmbHG § 5 – Stammkapital; Geschäftsanteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 5 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. (2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten.
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