GmbHG § 10 – Inhalt der Eintragung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 10 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
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