GmbHG § 12 – Bekanntmachungen der Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 12 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.