GmbHG § 14 – Einlagepflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 14 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.
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