GmbHG § 15 – Übertragung von Geschäftsanteilen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 15 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. (2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
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