GmbHG § 18 – Mitberechtigung am Geschäftsanteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 18 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben. (2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.
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