GmbHG § 20 – Verzugszinsen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 20 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.