GmbHG § 21 – Kaduzierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 21 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
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