GmbHG § 23 – Versteigerung des Geschäftsanteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 23 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen.
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