GmbHG § 25 – Zwingende Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 25 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
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