GmbHG § 25 – Zwingende Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.