GmbHG § 30 – Kapitalerhaltung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 30 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind.
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