GmbHG § 31 – Erstattung verbotener Rückzahlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 31 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.