GmbHG § 32 – Rückzahlung von Gewinn
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 32 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.
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