GmbHG § 35 – Vertretung der Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 35 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
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