GmbHG § 39 – Anmeldung der Geschäftsführer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 39 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
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