GmbHG § 41 – Buchführung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.