GmbHG § 41 – Buchführung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 41 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
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