GmbHG § 43 – Haftung der Geschäftsführer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 43 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
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