GmbHG § 47 – Abstimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 47 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
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