GmbHG § 48 – Gesellschafterversammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 48 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.
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