GmbHG § 49 – Einberufung der Versammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 49 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen. (2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.