GmbHG § 50 – Minderheitsrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 50 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen. (2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
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