GmbHG § 51 – Form der Einberufung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 51 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
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