GmbHG § 52 – Aufsichtsrat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 52 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs.
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