GmbHG § 53 – Form der Satzungsänderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 53 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. (2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen.
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