GmbHG § 54 – Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 54 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.
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