GmbHG § 57 – Anmeldung der Erhöhung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 57 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist. (2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs.
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