GmbHG § 65 – Anmeldung und Eintragung der Auflösung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 65 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags.
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