GmbHG § 68 – Zeichnung der Liquidatoren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 68 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.
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